Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Berkemann GmbH & Co. KG

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1. Allgemeines, Geltungsbereich
 
1.1    Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Berkemann GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) gelten ab dem 01.02.2023.

1.2    Alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen – vorbehaltlich individueller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien (§ 305b BGB) –  ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern – nachfolgend „Käufer“ genannt – über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen an den Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall nochmals auf sie hinweisen muss.

1.3    Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss

2.1    Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich gekennzeichnet.

2.2    Die Bestellung der Ware oder sonstige Erteilung von Aufträgen durch den Käufer gelten als verbindliches Angebot an den Verkäufer.

2.3     Die Annahme durch den Verkäufer kann in Schrift- oder Textform (z.B. per Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Waren an den Käufer erklärt werden. Im Übrigen gilt bei Warenbestellungen, dass der Auftrag als angenommen gilt, wenn er nicht durch den Verkäufer

- bei Erstaufträgen innerhalb von 20 Werktagen und
- bei Nachaufträgen innerhalb von 10 Werktagen

ausdrücklich abgelehnt wird.

3. Erfüllungsort, Lieferung

3.1    Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Zeulenroda (Deutschland).

3.2     Die Lieferung der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers ab „Lager“. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Verkäufers in der für ihn günstigsten Art.

3.3     Der Verkäufer bestimmt über die Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Standardverpackungen des Verkäufers werden nicht besonders in Rechnung gestellt. In allen anderen Fällen hat der Käufer die Kosten der Verpackung zu tragen. 

3.4    Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

4. Lieferfristen, Liefer- und Annahmeverzug

4.1    Soweit nicht anders vereinbart, liefert der Verkäufer frühestens 30 Tage nach Annahme des Auftrages des Käufers.

4.2    Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen ausgeschlossen.

4.3    Überschreitet der Verkäufer eine fest vereinbarte Lieferfrist, steht dem Käufer (außer im Falle eines absoluten Fixgeschäftes) erst dann das gesetzliche Rücktrittsrecht zu, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist (mindestens 30 Tage) gesetzt hat. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, sofern und soweit der Verkäufer die Erfüllung des Auftrages ernsthaft und endgültig verweigert.

4.4    Der Verkäufer behält sich in allen Fällen die richtige und rechtzeitige Selbstlieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass von dem Verkäufer ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder dem Verkäufer die verspätete Belieferung durch seinen Vorlieferanten selbst nicht zu vertreten hat.

Dauert die Leistungsunterbrechung gemäß den vorgenannten Umständen länger als einen Monat, kann der Käufer hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn nicht mehr zumutbar ist.

4.5    Der Käufer gerät bei Nichtannahme der Waren auch ohne nochmaliges Lieferangebot durch den Verkäufer in Annahmeverzug, soweit ein fester Liefertermin vereinbart worden ist.

4.6     Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

5. Lieferunterbrechungen

Höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, schwerwiegende Störungen (z.B. behördliche Verfügungen, Betriebsstörungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, ausbleibende oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) berechtigen sowohl den Verkäufer als auch den Käufer, die Liefer- bzw. Annahmefrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Besteht das Leistungshindernis für länger als drei Wochen, sind die Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt


6.1    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (gegenwärtige und künftige) aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt). Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

6.2    Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ohne Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. Pfändungen, Beschädigungen) unverzüglich zu unterrichten.
 
6.3    Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Käufer hiermit sicherungshalber alle die aus der Weiterveräußerung gegen den Erwerber erwachsenden Forderungen an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, insbesondere wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen.

6.4    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Forderungen, ist der Verkäufer berechtigt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Im Fall der Nichtzahlung fälliger Forderungen darf die Vorbehaltsware darüber hinaus nur dann herausverlangt werden, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, es sei denn, eine solche Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

6.5    Zudem ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

7. Gewährleistung / Retouren

7.1    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, soweit nicht nachfolgend Abweichendes geregelt ist.

Für die Mangelfreiheit der vom Verkäufer gelieferten Waren ist mangels abweichender Vereinbarung keine Voraussetzung, dass diese den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB entsprechen, sofern und soweit der Käufer und der Verkäufer eine Vereinbarung über die subjektiven Anforderungen der Ware getroffen haben.

7.2    Bei Mängeln gelieferter Waren leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl (z.B. wegen Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung), hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern; Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Käufer nur nach Maßgabe der in Ziffer 8 aufgeführten Bestimmungen geltend machen. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten ab Lieferdatum: dies gilt nicht für Aufwendungserstattungsansprüche (§ 445a BGB) und sonstige Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß § 437 BGB im Falle des sog. Lieferantenregresses (§ 478 BGB).

7.3    Sichtbare Mängel hat der Käufer dem Verkäufer

- innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware

schriftlich oder in Textform anzuzeigen (Mängelrüge), andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB.

7.4    Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers und frei zurückgesandt werden, es sei denn, der Verkäufer ist nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang auf die Mängelrüge eingegangen. Bei berechtigter Reklamation erstattet der Verkäufer die angefallenen Portokosten.

7.5    Bei Reklamation von Einzelpaaren ist die gleichzeitige Einsendung der Ware mit der Mängelrüge zulässig. Solche Reklamationen hat der Verkäufer innerhalb von 16 Werktagen nach Zugang zu erledigen, andernfalls ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis der Einzelpaare zu berechnen.

7.6    Hat der Käufer ohne Rückfrage beim Verkäufer eine Verbraucherreklamation durch Umtausch erledigt, so wird der Verkäufer, soweit die Reklamation berechtigt und die Behebung der Mängel nur unter gegenüber dem Warenwert unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, eine Gutschrift erteilen oder Ersatzlieferung vornehmen. Das Risiko einer Ablehnung der Reklamation durch den Verkäufer bleibt für den Käufer bestehen.

7.7    Retouren werden nur nach vorheriger Ankündigung (Avisierung) unter Beifügung der Originallieferpapiere entgegengenommen, wobei die Ware in einem einwandfreien Zustand sein muss. Für nicht avisierte Retouren wird eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 15,00 € netto in Rechnung gestellt.

7.8     Bei Retouren außerhalb der Gewährleistung und Rücksendung innerhalb eines Monats nach Lieferung werden 10,00 € netto Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt; bei Rücksendung ab 1 Monat werden 20% des Nettoauftragswertes und nach 6 bis 12 Monaten 40% des Nettoauftragswertes durch den Verkäufer berechnet.

7.9    Waren, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgesandt werden, können ausschließlich bei einem hygienisch einwandfreien Zustand (gewaschen, gereinigt innen und außen) der Bearbeitung bzw. Reparatur zugeführt werden.

7.10    Die Gewährleistungsrechte entfallen, sofern der Artikel Mängel durch übermäßigen Verschleiß und Überbelastung, missbräuchliche Verwendung bzw. Vernachlässigung der Pflege und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch aufweisen.

8. Haftungsbeschränkung

8.1    Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich aus diesen Bedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt.

Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung also die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

8.2    Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.3     Die Einschränkungen der Ziffer 8.1 und 8.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, soweit die Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie der Ware übernommen hat sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1    Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Abgabe des Auftrages gültigen Preise des Verkäufers. Die Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Käufer verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und an den Verkäufer zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an den Verkäufer hat innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung durch den Verkäufer zu erfolgen. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.   

9.2    Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt.

9.3    Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Fälligkeitszinsen werden nach § 353 HGB geschuldet. 

9.4    Bei Barzahlung (bares Geld oder Überweisung) innerhalb von 10 Kalendertagen werden 3 % Skonto gewährt. Ansonsten ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung zu zahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

9.5    Die Rechnungen können vom Verkäufer vom 1. bis 10., vom 11. bis 20. und vom 21. bis ultimo jeden Monats auf den jeweils letzten Tag dieser Zeitspanne zusammengezogen werden.

9.6    Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem die Zahlung beim Verkäufer eingeht bzw. gutgeschrieben wird.

9.7    Kommt der Käufer mit einer fälligen Rechnung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein (z.B. drohende Zahlungsunfähigkeit), so ist der Verkäufer berechtigt, bei sämtlichen Kaufverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Frist von diesen Verträgen zurückzutreten; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9.8    Darüber hinaus stehen dem Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers die gesetzlichen Ansprüche auf Verzugszins und Schadenspauschale gemäß §§ 286, 288 BGB zu.

9.9    Der Verkäufer ist berechtigt, Rechnungen auch in elektronischer Form an den Käufer zu übermitteln (z.B. per E-Mail).

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsausschluss

10.1    Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit anerkannten, unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

10.2     Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag stammt.

10.3    Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht befugt, etwaige ihm zustehende Ansprüche aus dem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, an Dritte abzutreten.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
 
11.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Zeulenroda, Deutschland. Der Verkäufer ist jedoch zusätzlich berechtigt, Klage gegen den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstandstand zu erheben. 

12. Schlussbestimmungen

12.1    Alle Nebenabreden zu, Ergänzungen von und Änderungen eines mit uns geschlossenen
Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform.

12.2     Sollte eine (sollten mehrere) Bedingung(en) dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der anderen Bedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen gelten solche Bedingungen als vereinbart, die der jeweils unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Eine planwidrige Regelungslücke gilt als durch eine Bedingung ausgefüllt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.

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